Kanzlei Bastkowski & Donnepp

Häufig gestellte Fragen & Antworten

Oftmals ergeben sich bereits offene Fragen, bevor ein erster Termin mit einem Anwalt oder Notar vereinbart wurde. Wir werden die wichtigsten Fragen nach und nach für Sie aufführen und beantworten. So fühlen Sie sich gut informiert und sicher.

FAQ Notariat

FAQ Notariat

Der Notar ist verpflichtet, bei jeder Beurkundung oder Beglaubigung die Personalien der beteiligten Personen festzustellen. Dies geschieht durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes.

Zur Besprechung von Grundstücksangelegenheiten empfiehlt es sich einen Grundbuchauszug mitzunehmen, zumindest sollten die Flur- und Flurstücke mitgeteilt werden können. Der Notar kann dann selbst einen Grundbuchauszug im elektronischen Verfahren einholen.

Für die Beurkundung von Erbscheinanträgen werden regelmäßig folgende Unterlagen benötigt:
– Sterbeurkunde des Erblassers
– Familienstammbuch oder Geburtsurkunden
– ggf. Scheidungsurteil, falls der Verstorbene mehr als einmal verheiratet war
– Testamente (Einzel- oder Gemeinschaftliche Testamente) oder Erbverträge

Für die Beurkundung eines Testamentes oder Erbvertrages wird ebenfalls das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde des Testierenden benötigt, damit der Notar die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung bei den jeweiligen Geburtsstandesämtern vornehmen kann.

Es gibt in Deutschland keine ortsbezogene Zuständigkeit eines Notars. Das bedeutet, Sie können grundsätzlich Ihren Notar frei wählen und sind nicht an regionale Grenzen gebunden. Einschränkungen gibt es nur für den Notar selbst. Wenn Sie beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen einen Hausbesuch des Notars wünschen, dann darf der Notar die Amtshandlung nur vornehmen, wenn Sie in seinem Amtsbezirk liegt. Bei einem Amtssitz des Notars in Recklinghausen sind das die Städte Recklinghausen, Herten und Oer-Erkenschwick. Unerheblich ist dagegen, wo sich bei einem Grundstückskaufvertrag das Grundstück befindet. Der Notar kann daher auch Grundstückskaufverträge beurkunden, die sich auf Grundstücke außerhalb des Amtsbezirks beziehen.

Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes mit hoheitlichen Befugnissen zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland. Sie üben eine präventive Rechtskontrolle aus und errichten Urkunden, die bindende Beweiskraft gegenüber Gerichten haben und unmittelbar vollstreckbar sind. (Quelle: Bundesnotarkammer)

Demgegenüber vertritt der Rechtsanwalt im Unterschied zum Notar parteilich die Interessen seines Auftraggebers (Mandanten) und hat die Aufgabe seinem Mandanten mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Zu diesem Zweck kann der Rechtsanwalt jedermann beraten und/oder außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, sich an diese vorgeschriebenen Gebühren zu halten. Er darf daher auch bei einem höheren Arbeits- und / oder Zeitaufwand keine höheren Gebühren verlangen. Auf der anderen Seite darf er dem Mandanten auch keinen Nachlass gewähren. Auf Grund dessen sind die entstehenden Notargebühren bei jedem Notar gleich. In den meisten Fällen knüpft die Höhe der Gebühr an den Wert des Geschäfts und damit an die Leistungsfähigkeit der Beteiligten an, so dass die Gebühren besonders sozialverträglich sind.

Ein weiterer Vorteil im notariellen Kostenrecht liegt darin, dass die notarielle Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit in der Beurkundungsgebühr enthalten ist, unabhängig von dem Aufwand und der Anzahl der Besprechungen.

(Quelle: Bundesnotarkammer)

FAQ Anwaltsbereich

FAQ Anwaltsbereich

Alles, was über eine allgemeingültige und unverbindliche Auskunft hinausgeht, kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt bieten. Laien merken erst in einer juristischen Streitlage wirklich, wie kompliziert und komplex Recht und Gesetze sein können. Grundsätzlich ist es so, dass Sie tatsächlich bei jedem Streitfall einen Anwalt hinzuziehen können. Übersteigt der Streitwert € 5.000,-, so fällt der Rechtsstreit in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts und damit ist ein Anwalt unabdingbar.

Ein Durchkommen durch den Paragraphendschungel überfordert jeden juristischen Laien, erst recht, wenn die Durchsetzung des eigenen Rechts davon abhängt. Hier kann nur ein erfahrener Rechtsanwalt weiterhelfen. Ein kompetenter Anwalt vermittelt ein gutes Gefühl und ergreift an Ihrer Seite für Sie Partei.

Stellen Sie alle relevanten Dokumente zusammen und nehmen Sie sie diese zu Ihrem Ersttermin mit. Vor allem Schreiben vom Gericht oder vom Anwalt der Gegenseite, aber auch Verträge, Emails und / oder Briefe, Notizen, Rechnungen, Quittungen und alles andere, was für Ihr Anliegen in dem zu besprechenden Fall relevant sein könnte.

Formulieren Sie Ihre Fragen vor und bereiten Sie den Sachverhalt chronologisch auf: Machen Sie sich im Voraus eine Liste mit wichtigen Fragen, die Sie dem Anwalt stellen wollen. So vergessen Sie im Eifer des Gefechts keine wichtigen Informationen. Falls es Ihnen möglich ist, erstellen Sie eine chronologische Übersicht aller Ereignisse, die letztendlich zu Ihrem Besuch in der Kanzlei geführt haben.

Hierzu zählen auch die möglichst genauen Daten der Beteiligten wie z.B. von Zeugen oder andere beteiligte Personen in Ihrer Angelegenheit, stellen Sie gleich eine Liste mit Namen und Adressen zusammen.

Achten Sie schon bei der Terminvereinbarung mit dem Anwalt auf wichtige einzuhaltende gesetzliche oder gerichtliche Fristen und machen Sie Kanzlei direkt darauf aufmerksam.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, denken Sie außerdem an die Police Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Ihr Anwalt muss alle wichtigen Details kennen, um Sie bestmöglich und effektiv vertreten zu können. Böse Überraschungen sollten vermieden werden. Zu besonders peinlichen Situationen kann dies in einer Gerichtsverhandlung führen, wenn die Gegenseite Inhalte vorträgt, die Sie Ihrem Anwalt aus Versehen oder absichtlich verschwiegen haben.

Sie sollten Ihrem Anwalt gegenüber nichts verschweigen, was für Ihre Belange in der Angelegenheit von Bedeutung sein könnte. Wichtig: Legen Sie vor Ihrem Anwalt “alle Karten auf den Tisch“!

Der Anwalt steht immer auf Ihrer Seite und setzt sich zu 100 % für Ihre Rechte ein, doch das kann er nur, wenn Sie ihm gegenüber mit offenen Karten spielen. Aus diesem Grund ist jedoch auch das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant so wichtig und es muss auch auf der menschlichen Ebene harmonieren.

Das hängt auch davon ab, ob der Anwalt nach den gesetzlichen Gebühren, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), abrechnet oder er Ihr Anliegen möglicherweise nur nach einer Vergütungsvereinbarung abrechnet.

Für anwaltliche Tätigkeiten kann mit Mandatserteilung eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Es gibt die Möglichkeit ein Pauschalhonorar (Festpreis) zu vereinbaren oder auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand.

Eine Abrechnung nach Zeitaufwand kommt weitaus häufiger vor. Anwälte sind gehalten, eine solche Vereinbarung anzustreben. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, beinhaltet diese einen Stundensatz, der unterschiedlich hoch sein kann, wobei ein Stundensatz von € 250,00 oder mehr üblich ist.

Der Rechtsanwalt rechnet dann seine Tätigkeit auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes ab. Wenn der Rechtsanwalt für einen Schriftsatz 2,5 Stunden benötigen würde und noch 15 Minuten mit dem Mandanten telefoniert, werden dem Mandanten dann 2,75 Stunden á € 250,00 zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Müsste allerdings ein Gegner aufgrund von Verzug oder nach gerichtlicher Entscheidung und gesetzmäßig Ihre Rechtsanwaltskosten übernehmen, so muss er die Kosten nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren (RVG) ausgleichen.

Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen und rechnet der Rechtsanwalt seine Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren ab (RVG) ab, so bemisst die Höhe der Gebühren nach dem Gegenstandswert, § 2 Abs. 1 RVG. Bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit bekommt der Anwalt für seine Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVRVG, die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VVRVG sowie die hierauf anfallende Umsatzsteuer. Die Höhe der Geschäftsgebühr beträgt dabei zwischen 0,5 und 2,5, Bei nicht aufwendigen Streitigkeiten wird meist die Regelgebühr von 1,3 bis 1,5 zu Grunde gelegt. Die Geschäftsgebühr wird unabhängig von dem Aufwand des Anwaltes nur einmal fällig. Das bedeutet, dass der Anwalt die Geschäftsgebühr bekommt, auch wenn er nur ein einziges Schreiben verfassen muss. Allerdings erhält der Anwalt die gleiche Geschäftsgebühr, wenn er beispielsweise 5 Schreiben verfasst und 10 Telefonate führt. Die Gebühren sind also unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit.

Die Post- und Telekommunikationspauschale beträgt 20 % der Gebühren, maximal (und üblicherweise) aber € 20,00.

Gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beträgt die anwaltliche Gebühr für die Erstberatung zwischen € 10,- und € 190,- zuzüglich Umsatzsteuer bei Verbrauchern. In der RVG ist das Erstgespräch mit dem Rechtsanwalt dahingehend definiert, dass es mündlich, also persönlich in der Kanzlei, oder fernmündlich geführt werden muss. Findet eine erste Besprechung des Sachverhalts nur per Email oder sonstigem Schriftverkehr statt, muss der Anwalt seine Tätigkeit entsprechend als Schriftverkehr abrechnen.

Im Rahmen einer Erstberatung kommen auf Sie als Privatperson maximal 249,90 zu, die sich aus folgenden Positionen zusammensetzen:

€ 190,- Beratungsgebühr (Höchstsatz), die € 20,- Pauschale für Auslagen wie Kopien oder Porto und 19 % Umsatzsteuer.

Geht es bei der Erstberatung um Rechtsstreitigkeiten, die aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit resultieren, so liegen die Gebühren deutlich höher und sollten im Vorfeld mit dem Anwalt vereinbart werden.

Sofern Sie mit dem Anwalt keine Gebührenvereinbarung getroffen haben, der Anwalt Ihren Fall entsprechend dem RVG abrechnen würde und Sie sodann nach dem Erstgespräch das Mandat erteilen, so muss die Gebühr für das Erstgespräch auf die Gesamtleistung angerechnet werden. Die Beratungsgebühr wird folglich in der Gesamtgebühr angerechnet.

Zusammengefasst: Wurde nichts anderes vereinbart, berechnen sich die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert. Ob eine Vergütungsvereinbarung für den Mandanten vorteilhaft ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Insoweit wären die Vorteile einer Vergütungsvereinbarung im Einzelfall im Vorfeld mit dem Anwalt zu erörtern. Der Anwalt wird Ihnen darlegen, mit welchen Kosten Sie ungefähr zu rechnen haben und ob diese Kosten möglicherweise von der Gegenseite erstattet werden müssten.

Nach der Kontaktaufnahme zu einem Anwalt steht in der Regel das erste Beratungsgespräch an, in dem Sie, als auch der Anwalt die Sach- und Rechtslage zu Ihrem Anliegen oder Fall besprechen, gemeinsame Strategien entwickeln und erörtern und sich dann bestmöglich für eine Zusammenarbeit entscheiden. Die Erstberatung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:

Persönliche Beratung
Sie können sich mit Ihrem Rechtsanwalt zu einer persönlichen Erstberatung in den Räumen der Kanzlei treffen. Vieles lässt sich einfacher erklären, wenn Sie sich im persönlichen Gespräch gegenübersitzen und Sie bekommen gleich einen guten Eindruck von Ihrem neuen Anwalt und können ihn etwas besser kennenlernen.

Wichtige Unterlagen zu ihrem Anliegen oder Fall können Sie zu diesem Termin direkt mitbringen und gemeinsam durchgehen.

Erstberatung am Telefon
Wenn es aufgrund der räumlichen Entfernung nicht möglich sein sollte, dass Sie zur Erstberatung die Kanzlei aufsuchen, können Sie das Gespräch auch am Telefon führen.

In diesen Fällen können Sie ein erstes, ausführliches Telefonat mit dem Rechtsanwalt auch terminlich vereinbaren. Sie schildern sodann dem Anwalt zunächst das Problem und besprechen genauso mit ihm verschiedene Lösungsstrategien.

Erstberatung per E-Mail
Für eine Erstberatung ist Emailverkehr nicht wirklich zu empfehlen. Ein echtes Erst-Gespräch wird sich auf diesem Wege nur schwer führen lassen.

Sie können den Emailverkehr aber ergänzend bzw. vorbereitend nutzen, um dem Anwalt im Vorfeld wichtige Dokumente oder eine kurze Zusammenfassung Ihres Falles oder Anliegens zu schildern, in die er sich vor dem ersten Gespräch einlesen kann. Dies ist eine gute Ergänzung und Vorbereitung, wenn kein persönliches Treffen möglich ist.

Erstberatung per Videokonferenz
Es ist heute keine Seltenheit mehr, dass mit dem Anwalt per Videokonferenz kommuniziert wird, auch bereits zum ersten Beratungsgespräch. Wenn Ihnen die neuen technischen Kommunikationsformen keine Probleme bereiten und der Anwalt diese Möglichkeit anbietet, ist die Videokonferenz einem Telefongespräch vorzuziehen, da Sie dem Anwalt dabei wenigstens via Bildschirm gegenübersitzen können.

Eine mittlerweile beliebte und gängige Lösung ist die Videokonferenz auch gerade dann, wenn eine dritte Partei in die Gespräche involviert ist oder wird und es nicht möglich ist, alle drei Personen räumlich und terminlich unter einen Hut zu bringen.

Erteilen Sie dem Anwalt nach der Erstberatung das Mandat, so wird er mit Ihnen die anwaltliche Vergütung (Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren, Vergütungsvereinbarung /Pauschalhonorar oder Zeithonorar) vereinbaren. Hierfür unterzeichnen Sie vor weitere Bearbeitung des Mandats in der Regel die allgemeinen Mandatsbedingungen des Anwaltes und die Vollmacht, die der Anwalt für die Vertretungsanzeige vor Dritten, insbesondere zur Vorlage bei den Gerichten, benötigt.

FAQ Verfahrensbeistand

FAQ Verfahrensbeistand

Ein Verfahrensbeistand wird oft in sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten für das Kind durch das Gericht bestellt.

Der Verfahrensbeistand hat in dem Verfahren (unabhängig von den Interessen der Eltern) ausschließlich die Interessen der Kinder herauszufinden, wahrzunehmen und vorrangig den Willen des Kindes zu berücksichtigen und zu vertreten. Dabei ist er formeller Verfahrensbeteiligter und kann gegen Entscheidungen des Familiengerichtes selbst in Vertretung für das Kind Rechtsmittel einlegen.

Häufig auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet, nimmt der Verfahrensbeistand ausschließlich die Aufgabe wahr, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.

Insbesondere hat der Verfahrensbeistand für das Gericht (und die übrigen Parteien und Beteiligten) festzustellen, welche eigene Meinung oder Vorstellungen das Kind im Hinblick auf das Umgangsrecht oder Sorgerecht hat. Er hat daher in seine Stellungnahme für das Gericht sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes), als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen.

Daher soll er auch prüfen, ob der durch das Kind geäußerte Wille authentisch ist, also tatsächlich den Wünschen des Kindes und nicht etwa Beeinflussungen eines Elternteils entspricht.

Dazu wird der Verfahrensbeistand in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind führen und ggf. auch mit Eltern oder anderen Bezugspersonen (z.B. Großeltern, Lehrer oder Erzieher, Geschwister) sprechen.

Der Verfahrensbeistand wird nach den Gesprächen dem Gericht einen schriftlichen Bericht vorlegen. Allerdings ist dies nach Einführung des sogenannten beschleunigten Verfahrens nicht immer möglich, so dass in diesen Fällen ausnahmsweise nur eine mündliche Stellungnahme im Gerichtstermin genügt.

Die Eltern, egal ob Antragsteller oder Antragsgegner,  können gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands – und in der Regel auch gegen die Person des Verfahrensbeistands – keine Rechtsmittel einlegen.

Die Eltern haben keine Möglichkeiten, die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes im Wege der Beschwerde anzugreifen und den Verfahrensbeistand aus dem Verfahren ausschließen zu lassen. Die Beiziehung eines Verfahrensbeistandes ist auch vollkommen unabhängig davon, ob das Jugendamt bereits aktiv geworden ist oder nicht.

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